Sie benötigen KEINEN Fähigkeitsausweis
- für private Fahrten,
- für Fahrzeuge mit einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit bis 45 km/h,
- für Militär, Polizei, Feuerwehr, Zollverwaltung, Zivilschutz,
- für Probe- oder Überführungsfahrten,
- in Notfällen oder für Rettungsmassnahmen,
- für Lern-, Übungs- oder Prüfungsfahrten,
- zum Transport von Material oder Ausrüstung zur Berufsausübung, sofern das Führen des Fahrzeugs im Durchschnitt einer Woche höchstens die Hälfte der Arbeitszeit in Anspruch nimmt,
- im werkinternen Verkehr.
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Ab wann braucht es den Fähigkeitsausweis?
Das hängt in erster Linie vom Datum der Führerprüfung ab:
- Kat. C/C1: Haben Sie die Führerprüfung vor dem 1.9.2009 bestanden, braucht es den Fähigkeitsausweis ab dem 1.9.2014.
- Kat. D/D1: Haben Sie die Führerprüfung vor dem 1.9.2008 bestanden, braucht es den Fähigkeitsausweis ab dem 1.9.2013. Wurde die Führerprüfung zwischen dem 1.9.2008 und dem 31.8.2009 abgelegt, braucht es den Fähigkeitsausweis ab dem 1.9.2009.
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Wenn Sie die Führerprüfung nach dem 1.9.2009 ablegen oder bereits abgelegt haben und das Gesuch für den Lernfahrausweis vor dem 1.9.2009 gestellt haben, dann benötigen Sie den Fähigkeitsweis nach der Führerprüfung. Haben Sie das Gesuch für den Lernfahrausweis (Kat. C/C1 und/oder D/D1) nach dem 1.9.2009 gestellt, ist der Fähigkeitsausweis erforderlich, wenn Sie nach der Führerprüfung auch die CZV Prüfung bestanden haben.