CZV Prüfungen

Ob und welche CZV Prüfung sie ablegen müssen sehen sie in der Rubrik „Fähigkeitsausweis“

 

Fachrichtung:

Für die CZV Prüfung können sie zwischen den Fachrichtungen

  • Personentransport
  • Gütertransport

auswählen.

 

Drei CZV Prüfungen:

Nach der schriftlichen Zusatztheorieprüfung und der Prüfungsfahrt beim Strassenverkehrsamt, die für den Erhalt des Führerausweises erforderlich sind, müssen für den Fähigkeitsausweis folgende Prüfungen bestanden werden:

  • schriftliche Theorieprüfung CZV
  • mündliche Theorieprüfung CZV (3 Teile à 30 Min.)
  • allgemeiner Teil Praxis CZV (1 Teil à 30 Min.)

Diese drei Prüfungsteile werden separat bewertet und müssen voneinander unabhängig bestanden werden.

 

Reduzierte CZV Prüfung:

Bewerber, die bereits einen Fähigkeitsausweis besitzen, können eine verkürzte CZV Prüfung ablegen:

  • mündliche Theorieprüfung CZV (1 Teil à 30 Min.)
  • allgemeiner Teil Praxis CZV (1 Teil à 30 Min.)

 

Die schriftliche CZV Theorieprüfung:

Diese findet im Strassenverkehrsamt des Wohnsitzkantons statt. Am Computer müssen in 90 Minuten 40 Fragen mit Mehrfachantworten beantwortet werden.

 

Die mündliche und die praktische Prüfung:

Diese werden an verschiedenen Prüfungsstützpunkten der ASTAG in der ganzen Schweiz abgenommen. An der mündlichen Prüfung (90 Minuten) gibt es drei Gespräche über Situationen aus dem Alltag im Personen- oder Güterverkehr. An der praktischen Prüfung ist in 30 Minuten eine manuelle Aufgabe zu lösen. Für diese beiden Prüfungen sollte ohne Anreise ein halber Tag eingeplant werden.

 

Drei Chancen:


Wie bei anderen Berufsprüfungen kann ein nicht bestandener Prüfungsteil nur zweimal wiederholt werden. Von einem unvorbereiteten Besuch der Prüfung wird deshalb dringend abgeraten.

 

Beispiele CZV Prüfungsaufgaben:

Beispiele schriftlicher Prüfungsaufgaben für den Personen-. und Gütertransport:

http://cambus.ch/de/Pruefungsfragen-schriftlich
 

Beispiele mündlicher und praktischen Prüfungsfragen:

http://cambus.ch/de/Pruefungsfragen-muendlich

 

Anmeldung mündliche und praktische Prüfung:

Personentransport: http://astag.ch/czv/personen

Gütertransport: http://astag.ch/czv/gueter

 

Weitere Infos zum Thema CZV: www.cambus.ch

 

CZV Weiterbildung:

Zahlreiche Lenker/innen von Fahrzeugen der Kat. C/C1 und D/D1 bilden sich schon lange regelmässig weiter. Mit dem Inkrafttreten der CZV wurde für alle Inhaber/innen eines Fähigkeitsausweises die Pflicht zur Weiterbildung eingeführt. Auch wer den Fähigkeitsausweis prüfungsfrei erhält oder bereits erhalten hat, muss die Weiterbildungspflicht erfüllen.

 

Fünf Tage in fünf Jahren:

Innerhalb von fünf Jahren müssen fünf Tage Weiterbildung bei einer von der asa anerkannten Weiterbildungsstätte besucht werden. Die Weiterbildung kann in Tageskursen von je sieben Stunden oder als Wochenkurs absolviert werden. Werden in der laufenden Periode mehr als 5 Tage absolviert, können diese nicht in die nächste Weiterbildungsperiode übertragen werden.

 

Auch wer den Fähigkeitsausweis sowohl für den Personen- als auch den Gütertransport besitzt/benötigt, muss nur fünf Kurstage besuchen und kann die Kursthemen beliebig wählen.

 

Weiterbildungsperioden:

Wegen der gestaffelten Einführung der neuen Regelungen für den Personen- und den Güterverkehr unterscheiden sich die Weiterbildungsperioden.

 

Fahrer/innen der Kategorien

D/D1

C/C1

1. Weiterbildungs-periode

1.1.07 – 31.8.13

1.1.07 – 31.8.14

2. Weiterbildungs-periode

1.9.13 – 31.8.18

1.9.14 – 31.8.19

3. Weiterbildungs-periode

1.9.18 – 31.8.23

1.9.19 – 31.8.24

Ein neuer Fähigkeitsausweis kann erst dann beantragt werden, wenn die fünf Tage Weiterbildung innerhalb der letzten fünf Jahre absolviert sind (vom 1. bis zum 5. Kurstag sind nicht mehr als fünf Jahre vergangen).

 

Weiterbildung verpasst – Fähigkeitsausweis abgelaufen:

Wer die Weiterbildungspflicht innerhalb der Weiterbildungsperiode nicht erfüllt, erhält keinen neuen Fähigkeitsausweis und darf keine Güter- und Personentransporte mehr durchführen (abgesehen von den Ausnahmen gemäss Art. 3 CZV). Wer dies trotzdem tut, wird mit Busse bestraft (Art. 25 CZV). Auf Gesuch hin kann die zuständige Behörde den Fähigkeitsausweis für höchstens einen Monat mit einer schriftlichen Bewilligung verlängern.

 

Weiterbildungsstätte:

http://2training.ch/weiterbildung/die-weiterbildung.html

Bus-Fahrschule.ch       Zelgweg 6        3132 Riggisberg        Tel. 079 579 24 73        info@bus-fahrschule.ch        © 2023 webagentur.ch    Datenschutz